Nach einem Bericht der Immobilien-Zeitung kommt die Regelung der Mietpreisbremse nun vor das Bundesverfassungsgericht. Richter der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin wollen die Verfassungsmäßigkeit der von der Bundesregierung aufgesetzten Mietpreisbremse überprüfen lassen und brachten den Fall nun vor das höchste deutsche Gericht. Im Einzelnen geht es um ein Berufungsverfahren, bei dem Mieter aus Berlin-Wedding eine zuvor durch das Amtsgericht gekürzte Miete nun doch in voller Höhe zahlen sollen, weil der Vermieter Berufung eingelegt hatte. Die Begründung: Die Mietpreisbremse verstoße gegen das Grundgesetz. Die Kompetenz für eine endgültige Entscheidung liegt gut in Karlsruhe, denn ein Urteil hätte entsprechende Signalwirkung für die Immobilienlandschaft in ganz Deutschland. Doch wie begründen die Richter Ihre Einschätzung?
Kritisiert wird vor allem die ungleiche Behandlung
Angeführt werden besonders 3 Argumente, die nach Ansicht der Berliner Richter eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. Der strittige Paragraph 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welcher die „zulässige Höhe bei Mietbeginn“ definiert, gewährleistet keine Gleichbehandlung gemäß dem Art. 3 des Grundgesetzes, nämlich „wesentlich Gleiches gleich zu behandeln“. Zudem würden Vermieter mit bereits hohen Mietzinsen ungerechtfertigt begünstigt, da sie bei Neuvermietungen von dem hohen Niveau ausgehen dürfen. Das dritte Argument bezieht sich auf die Überlassung der Umsetzung auf die einzelnen Bundesländer. Es müsse ein Gleichheitsgebot über das gesamte Bundesgebiet hinweg als Maßstab gesetzt werden und es darf daher nicht den Bundesländern überlassen werden, ob die Regelungen umgesetzt werden oder nicht. Schon beim Einlesen in das Thema gewinnt man die Einschätzung, dass das Verfassungsgericht hier eine grundsätzliche Einschätzung zu treffen hat. Dementsprechend ist die Spannung auf ein Urteil in Fachkreisen groß.
Wissenswertes zur Mietpreisbremse
Der Berliner Immobilien- und Kapitalanlagefachmann Andreas Schrobback beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem deutschen Immobilienmarkt und hat schon viele kontroverse Diskussion mit Bezug auf die Mietpreisbremse miterlebt. Er erläutert, dass die Mietpreisbremse im allgemeinen Verständnis verhindern soll, dass Mieten für Wohneinheiten nicht über ein gewisses Maß hinaus ansteigen sollen. Dabei sieht das Gesetz vor, dass die Miete beim Neuabschluss eines Mietvertrags höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf – allerdings gibt es einige Ausnahmen dazu, die in den entsprechenden Gesetzestexten verzeichnet sind. Wo genau diese Regelung gilt, entscheiden die Bundesländer in alleiniger Verantwortung per Rechtsverordnung. Schaut man sich aktuell an, wo die entsprechende Regelung gilt, ergibt sich ein sehr differenziertes Bild. In einigen Regionen gilt die Regelung gar nicht, in anderen ist sie in Planung und in weiteren (insbesondere in den Ballungszentren) ist sie bereits in Kraft. Hierbei ist auch zu beobachten, dass unterschiedlich hohe Kappungsgrenzen (Mieterhöhungsgrenze innerhalb eines bestimmten Zeitraums für bestehende Mietverträge) festgelegt wurden. Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind sehr umstritten – das gilt sowohl für die Regelungen für Neuvermietungen wie auch für Altverträge. Auf vielen politischen und wirtschaftlichen Ebenen werden die Regelungen kritisiert, insbesondere wegen der schon angesprochenen Ungleichbehandlungen und weil viele Fachleute darin ein Hemmnis für Neuinvestitionen in den deutschen Immobilienmarkt sehen. Man wird nun abwarten müssen, was das Bundesverfassungsgericht zur Mietpreisbremse zu sagen hat und wie die daraus entstehenden Konsequenzen aussehen. Die deutsche Immobilienbranche schaut also mit großer Spannung nach Karlsruhe.
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