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Die extrem niedrigen Zinsen am Finanzmarkt erlauben Anlegern und Sparern kaum noch Rendite. Auf der anderen Seite sind Kredite vergleichsweise günstig zu bekommen. Was sich jedoch seit 1961 überhaupt nicht verändert hat, ist der Verzugszinssatz des Finanzamtes für Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen. Dieser beträgt seit vielen Jahrzehnten 6 % pro Jahr (0,5 % je Monat). Diese Höhe kann aufgrund der Verhältnisse am Finanzmarkt überhaupt nicht mehr gerechtfertigt werden. Da der Steuerpflichtige selbst hier kaum etwas tun kann, muss der Gesetzgeber handeln. Der Bundesfinanzhof hat bereits dazu Stellung genommen und befunden, dass die Verzugszinsen verfassungswidrig hoch sind. Es wurde daher der Vollzug für Nachzahlungszinsen ab 2015 ausgesetzt (Az. IX B 21/18). Der Steuerpflichtige sollte daher entsprechenden Widerspruch einlegen. 


Zinssatz ist realitätsfern


Der Gerichtshof schrieb in seiner Begründung zur erfolgten Aussetzung, dass der Zinssatz von 6 % realitätsfern sein. Die Höhe verstoße wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Sinn von Verzugszinsen besteht normalerweise darin, einen finanziellen Vorteil des Zahlers abzuschöpfen, der durch die längere Verfügbarkeit entstanden ist. Ein solcher Vorteil ist aber wegen des niedrigen Zinsumfeldes nicht gegeben. Auch der Bund der Steuerzahler äußerte sich bereits zur Thematik und fordert eine Halbierung des Zinssatzes auf dann 3 % pro Jahr. Derzeit würden insbesondere Unternehmen nach Betriebsprüfungen oftmals mehr Zinsen als Steuern nachzahlen. Der Staat hat somit in den letzten Jahren bereits mehr als 2 Milliarden Euro nach Zinsen vereinnahmt. Die abschließende Klärung des Zinssatzes muss durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Dort liegen bereits zwei Verfassungsbeschwerden für die Jahre 2012 und 2014 vor. Bis die Angelegenheit geklärt ist, dürften somit alle betroffenen Steuerbescheide als vorläufig gelten



Welche Grundlage gibt es für die Nachzahlungszinsen? 


Die derzeitigen Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat stellen nach § 233a AO einen Ausgleich für den Zinsvorteil dar und nicht etwa eine Sanktion für zu späte Zahlung. Allerdings gelten die Zinsen auch, wenn eine Steuererstattung vorliegt – dann muss das Finanzamt die Erstattung zuzüglich Zinsen überweisen. Wie auch immer, der Gesetzgeber sollte bald handeln. Die Zinshöhe ist definitiv vor dem Hintergrund des aktuellen Zinsumfeldes unangemessen – bis heute hat der Gesetzgeber allerdings keine Anstrengungen unternommen um zu prüfen, ob die Höhe des Nachzahlungszinses mit Blick auf das Niedrigzinsniveau herabgesetzt werden muss. 


Tipps für Steuerpflichtige


Grundsätzlich sollte beim Anfall von Nachzahlungszinsen Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Ob ggf. eine Steuernachzahlung anfällt, kann bereits im Vorfeld – z. B. mit einem Steuerfachmann oder mit einer geeigneten Steuersoftware – geprüft werden. Ist voraussichtlich eine Nachzahlung fällig, können die Zinsen darauf vermieden werden, indem rechtzeitig eine freiwillige Vorauszahlung geleistet wird. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ende des Steuerjahres. Für weitere Informationen steht ebenfalls das Finanzamt zur Verfügung. 
 

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