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Die von der Bundesregierung beschlossene Mietpreisbremse ist noch nicht lange in Kraft – vor allem auch nicht flächendeckend (derzeit ist sie erst in 4 Bundesländern aktiv). In anderen Ländern ist die Einführung noch geplant. Trotzdem konnte sie nun schon einige Wochen in der Realität in verschiedenen Gebieten beobachtet werden. Nach dieser Zeit haben erste Mietervereine bereits größere Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlüsse geäußert. Sie kritisieren vor allem, dass die Vermieter sich mit ihren Mietangeboten (z. B. Anzeigen in Zeitungen) scheinbar nicht an die Vorgaben der Bundesregierung halten, was teilweise für jede zweite Anzeige zuträfe. Auf der Mieterseite herrscht zudem eine große Unsicherheit – viele Mieter ließen gar nicht prüfen, ob sie vielleicht zu viel zahlen. Die Angst davor, die Wohnung zu verlieren und - ganz allgemein – der Respekt vor den Einschüchterungen der Vermieter sind teils sehr hoch. Der Auskunftsanspruch der Mieter würde in vielen Fällen gar nicht eingefordert. Eigentlich war das Gesetz dafür gedacht, dass die Mieten in Gebieten mit starker Wohnraumnachfrage nicht mehr so rasant steigen wie in den letzten Jahren.

Das Problem mit der zulässigen Miethöhe

Die Regelungen der Mietpreisbremse sind oftmals für Mieter schwer nachzuvollziehen und oft noch schwerer zu beanspruchen. Seit 1. Juni 2015 (hier trat die Mietpreisbremse erstmals offiziell in Kraft) können für Gebiete in Ballungszentren bzw. mit angespanntem Wohnungsmarkt nur noch Neuverträge mit Miethöhen nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete angeboten werden. Allerdings muss kein Vermieter eine bis dahin verlangte Miete senken. Das größte Problem bei der Berechnung der zulässigen Miethöhe ist die Feststellung der zulässigen Miethöhe eines Objektes. Hierfür müsste der Mieter zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete, ggf. den Modernisierungsstand und die vorher verlangten Mieten kennen. Eine Feststellung ist also sehr komplex und bei Durchsetzung eines Klärungsbedarfs wegen der auch rechtlich vorgesehenen Ausnahmen wird unter Umständen die gute Beziehung zum Vermieter aufs Spiel gesetzt, was viele Mieter einfach nicht riskieren möchten. Nach Meinung vieler Fachleute kann eine wirksame Mietpreisbremse nur dann wirklich effektiv realisiert werden, wenn der Vermieter grundsätzlich verpflichtet wird, dem Mieter die notwendigen Daten vor Vertragsschluss anhand zu geben. 

Kaum Rügen im Sinne der Mieter

Nach mittlerweile mehr als 2 Monaten mit geltender Mietpreisbremse in 22 Städten in Nordrhein-Westfalen sind bislang keinerlei Rügen wegen zu hoher Mieten eingegangen, so die Vermieterorganisation Haus & Grund aus Düsseldorf. Nicht berücksichtigt wird oft auch, dass Mieter nicht selten höhere Mieten zahlen, damit ein besonders begehrtes Objekt auch bezogen werden kann. Die Vermieterverbände hingegen warten schon gespannt auf einen Musterfall, damit eine juristische Überprüfung der Regelung erfolgen kann. Da die Angebots- und Nachfragesituation in Ballungsgebieten natürlich auch höhere Kosten für Grundstücke und Immobilien selbst bedeutet, ist es denkbar, dass Vermieter aufgrund der Mietpreisbremse vielleicht nicht mehr in der Lage sind, kostendeckend zu vermieten. Es scheint, die Mietpreisbremse ist lange noch nicht ausdiskutiert. Obwohl die gesetzliche Regelung mittlerweile in Kraft getreten ist, nützen die Bestimmungen bisher den meisten Mietern wenig – und es ist mehr als fraglich, ob sich dies in Zukunft ändern wird. 

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